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  • Kontrast

Wir sind auf Ihre Unterstützung angewiesen

Wir sind auf Ihre Unterstützung als Zustifter angewiesen, um zweckgebundene Projekte ortsnah finanzieren zu können. Durch die Blinden- und Sehbehindertenstiftung Südbaden soll es Bürgern und Institutionen ermöglicht werden, im Wege der Zustiftung das Grundstockvermögen aufzustocken und damit mitzuhelfen, die genannten Ziele zu verwirklichen. Bei der Absatzmöglichkeit Ihrer gestifteten Beträge beraten wir Sie gerne. Die Bemessungsgrenzen bei Zuwendungen von Privatpersonen, von Berufsgruppen oder Vereinen erläutern wir Ihnen ebenfalls gerne persönlich.

Förderantrag für Zustifter

Wir würden uns freuen, wenn wir Sie als Zustifter gewinnen können.
Einen formlosen Förderantrag können Sie hier herunterladen. (Link öffnet in separatem Fenster)

Ihre Vorteile als Zustifter

Wer für einen guten Zweck spendet, wird mit steuerlichen Vorteilen belohnt. Auch Zuwendungen an gemeinnützigen Stiftungen können gegen Vorlage einer Bestätigung bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

2007 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen 1( Stifterinnen, Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen oder Zustiftungen sind möglich:

  • Spende


    Spenden sind unentgeltlich.; Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft wie Vereine, Verbände, gemeinnützige GmbHs oder Stiftungen, die diese zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben muss.

    Gemäß § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Körperschaft insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt seit 2007 unabhängig davon, ob diese Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

    Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

  • Stiftungen / Zustiftungen


    Gemäß § 10b Abs. 1a Einkommenssteuergesetz können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Begünstigt sind Zuwendungen anlässlich der Stiftungsgründung und seit 2007 auch spätere Zustiftungen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterliegen nicht dem Gebet der zeitnahen Mittelverwendung

    Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

  • Zustiftungen durch Unternehmen


    Werden Zustiftungen durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geleistet, mindern diese gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz zusätzlich auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgender: neun Erhebungszeiträumen den Gewerbesteueraufwand. Zustiftungen von Kapitalgesellschaften (GMBH, AG) sind nicht steuerbegünstigt.

    Quelle: Lucia Gutmann, Deutscher Caritasverband e. V.) auf der Basis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen

  • Steuerliche Vorteile


    Es handelt sich nachstehend um eine bloße Darstellung der gesetzlichen Grundlagen. Diese ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater. Im Hinblick auf die persönliche Besteuerungssituation ist in jedem Fall ein Steuerberater zu konsultieren.

Ihre steuerlichen Begünstigungen

Engagement für „einen guten Zweck" kann mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Als Stifter oder Stifterin werden Sie steuerlich begünstigt. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Das neue Stiftungsrecht, welches im September 2007 beschlossen wurde, bildet hierfür rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Grundlage. Das Gesetz sieht generell folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftung) an Stiftungen vor:
 

Zuwendungen von Privatpersonen - Spenden

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO an eine gemeinnützige Stiftung können gem. § 10 b Abs. 1 EStG insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren unter Maßgabe der genannten Grenzen abgezogen werden.
 

Zuwendungen von Privatpersonen - Zustiftung

Gemäß § 10 b Abs. la Satz 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (so genannte Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Spendenabzug möglich. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen, vorausgesetzt, jeder Ehegatte hat eine maßgebliche Zuwendung geleistet.

Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
 

Zuwendungen von Unternehmen

Unternehmen können Spenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu 20% des Einkommens oder 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben abziehen.

Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (so genannte Zustiftung) bestehen keine Abzugsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).